Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Reumüller TEWA Elektromotoren GesmbH

1. Geltung

• Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
• Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle
Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
• Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu
wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben
nebeneinander bestehen.
• Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluß die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

2. Angebote, Vertragsabschluss
• Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, die Richtigkeit des Kostenvoranschlages ist nicht gewährleistet.
• Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

3. Liefer-/Leistungsfristen
• Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
• Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
• Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
• Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
• Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

4. Entgelt/Preise
• Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder
seinem üblichen Entgelt entspricht.
• Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der
Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
• Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
• Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie spesen- und
abzugsfrei fällig.
• Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
• Bei Zahlungsverzug werden 5% p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene
zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
• Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der
Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu verrechnen.
• Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
• Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine
Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen
Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch
diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
• Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen
Vorauszahlung durchzuführen.
• Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5. Gefahrtragung und Versendung
Gefahr und Zufall gehen mit der Verladung an den Käufer über. Mangels ausdrücklicher Zusage erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers. Der Käufer trägt die Transportgefahr nach den allgemein gesetzlichen
Bestimmungen, einschließlich der Risken von Bruch und Schwund während des Versandes. Für allfällige Versicherung der Fracht hat der Käufer aufzukommen.

6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
• Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände
weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
• Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
• Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber
hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem
Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
• Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

7. Pflichten des Auftraggebers
• Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
• Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
• Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen.
• Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
• Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.

8. Gewährleistung
• Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest
verbunden werden.
• Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom
Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
• Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder
Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende
Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
• Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche -
unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer
vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
• Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern
letzteres tunlich ist.
• Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
• Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
• Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des
Auftragnehmers.
• Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
• Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
• Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom
Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.

9. Haftung und Produkthaftung
• Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber
nachzuweisen.
• Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den
Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
• Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze,
verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
• Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem
Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
• Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
• Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in
Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
• Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich
möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der
Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend schad- und klaglos zu halten.

10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
• Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
• Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.

11. Allgemeines
• Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
• Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
• Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
• Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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